[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sortschg_1985-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sortschg_1985","Sortenschutzgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1985-12-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsortschg_1985\u002Fxml.zip",1277007,"§ 14","14","Verwendung der Sortenbezeichnung","Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes","(1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf, außer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muß diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt auch, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist.\n(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.\n(3) Die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder einer Sorte, für die von einem anderen Verbandsmitglied ein Züchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art nicht verwendet werden.","SORTSCHG_1985 - Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes - § 14 Verwendung der Sortenbezeichnung\n\n(1) Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte darf, außer im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muß diese leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt auch, wenn der Sortenschutz abgelaufen ist.\n(2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeichnung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwendung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht untersagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.\n(3) Die Sortenbezeichnung einer geschützten Sorte oder einer Sorte, für die von einem anderen Verbandsmitglied ein Züchterrecht erteilt worden ist, oder eine mit ihr verwechselbare Bezeichnung darf für eine andere Sorte derselben oder einer verwandten Art nicht verwendet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Dauer des Sortenschutzes","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12a","Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen","12a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Zwangsnutzungsrecht","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Persönlicher Anwendungsbereich","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Stellung und Aufgaben","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Mitglieder","17",[],false]