[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sozsicheug-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sozsicheug","Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-06-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsozsicheug\u002Fxml.zip",1277241,"§ 5","5","Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung",null,"Die Generalzolldirektion nimmt im Zusammenwirken mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr. Zu den Aufgaben der Generalzolldirektion in diesem Bereich gehören insbesondere die Koordinierung der Verwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.","SOZSICHEUG - § 5 Koordinierungsstelle für die Systeme der Beamtenversorgung\n\nDie Generalzolldirektion nimmt im Zusammenwirken mit der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 127a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) die Funktion einer Koordinierungsstelle für die deutschen Systeme der Beamtenversorgung wahr. Zu den Aufgaben der Generalzolldirektion in diesem Bereich gehören insbesondere die Koordinierung der Verwaltungshilfe und der Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Sie darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist. Diese Daten gelten als Sozialdaten, auf welche die Bestimmungen zum Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und zum Schutz der Sozialdaten nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung finden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Verbindungsstelle für Familienleistungen","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Verbindungsstelle für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Zuständige Behörde","2",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Zugangsstellen","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Verordnungsermächtigungen","7",[],false]