[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spfv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spfv","Verordnung über das Führen von Sportbooten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspfv\u002Fxml.zip",1277336,"§ 3","3","Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen",null,"(1) Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.\nDie Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).\n(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt: 1.das Schifferpatent für den Bodensee der Kategorien B oder C oder den Hochrhein nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,\n2.ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilt worden ist,\n3.ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1.\nApril 1978 erteilt worden ist,\n4.Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19.\nAugust 1970 (BGBl.\nI S. 1253), die vor dem 1.\nApril 1978 erteilt worden sind,\n5.Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15.\nDezember 1997 (BGBl.\nI S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21.\nSeptember 2018 (BGBl.\nI S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,\n6.Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffs - personalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5.\nApril 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,\n7.Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26.\nNovember 2021 (BGBl.\nI S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.\n(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebsart als erbracht für die Inhaber 1.eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, sofern das Bundesministerium für Digitales und Verkehr diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,\n2.eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,\n3.eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Digitales und Verkehr diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.\nEine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.\n(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen: 1.amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21.\nMärz 1978 (BGBl.\nI S. 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18.\nFebruar 1986 (BGBl.\nI S. 265) geändert worden ist,\n2.Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.\nMärz 2003 (BGBl.\nI S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18.\nJuli 2016 (BGBl.\nI S. 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem 1.\nApril 1978, im Land Berlin vor dem 1.\nApril 1989, erteilt worden ist,\n3.Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17.\nJanuar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.\nOktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) geändert worden ist,\n4.Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22.\nMärz 1989 (BGBl.\nI S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18.\nJuli 2016 (BGBl.\nI S. 1666) geändert worden ist,\n5.Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.\n6.Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf \u003C 15 m auf dem Rhein enthält.\n(5) Gegen Vorlage eines der in Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 bis 7 genannten Befähigungszeugnisse bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.\n(6) Gegen Vorlage eines der in Absatz 3 genannten Befähigungsnachweise bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag eine Fahrerlaubnis erteilt und ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt, sofern die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen.\nDas Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.\n(7) Gegen Vorlage eines der in Absatz 4 genannten Sportbootführerscheine bei einem der beliehenen Verbände wird dessen Inhaber auf Antrag ein Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen für die jeweilige Antriebsart ausgestellt.\nDas Ablegen einer Prüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.\nFahrzeugbezogene Berechtigungen eines in Absatz 4 bezeichneten Befähigungsnachweises, die zu Gunsten des Inhabers von § 1 abweichen, sind in den nach Satz 1 auszustellenden Sportbootführerschein einzutragen.\n(8) Die Anträge nach den Absätzen 5 bis 7 und nach § 5 Absatz 4 können auch elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt werden.","SPFV - § 3 Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen [1\u002F2]\n\n(1) Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart.\nDie Fahrerlaubnis wird unbeschadet des Absatzes 4 durch den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nachgewiesen (Anlage 1).\n(2) Als Fahrerlaubnis und als Nachweis im Sinne des Absatzes 1 werden für die jeweilige Antriebsart anerkannt: 1.das Schifferpatent für den Bodensee der Kategorien B oder C oder den Hochrhein nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,\n2.ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs auf den Binnenschifffahrtsstraßen oder anderen Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilt worden ist,\n3.ein amtlicher Berechtigungsschein zum Führen eines mit Antriebsmaschine ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen, der im Geltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1.\nApril 1978 erteilt worden ist,\n4.Befähigungszeugnisse der Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19.\nAugust 1970 (BGBl.\nI S. 1253), die vor dem 1.\nApril 1978 erteilt worden sind,\n5.Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15.\nDezember 1997 (BGBl.\nI S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21.\nSeptember 2018 (BGBl.\nI S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,\n6.Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Rheinschiffs - personalverordnung (Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5.\nApril 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,\n7.Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26.\nNovember 2021 (BGBl.\nI S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.\n(3) Der Befähigungsnachweis, der für die Fahrerlaubnis auf den Binnenschifffahrtsstraßen für ein Sportboot erforderlich ist, gilt für die jeweilige Antriebsart als erbracht für die Inhaber 1.eines im Geltungsbereich dieser Verordnung nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen Befähigungsnachweises zum Führen eines Fahrzeugs mit Antriebsmaschine oder unter Segel auf Binnengewässern außerhalb der Seeschifffahrtsstraßen, sofern das Bundesministerium für Digitales und Verkehr diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat,\n2.eines Schifferpatents für den Bodensee der Kategorien A oder D nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,\n3.eines von einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft oder staatlichen Organisation erteilten Berechtigungsscheins zum Führen eines Wasserrettungsfahrzeugs, sofern das Bundesministerium für Digitales und Verkehr diesen als Befähigungsnachweis anerkannt hat.\nEine Übersicht über die durch Satz 1 Nummer 1 und 3 erfassten Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine wird im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.\n(4) Der nach dieser Verordnung vorgeschriebene Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen wird für die jeweilige Antriebsart ersetzt durch einen: 1.amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 21.\nMärz 1978 (BGBl.\nI S. 420), die zuletzt durch Artikel 48 Absatz 4 des Gesetzes vom 18.\nFebruar 1986 (BGBl.\nI S. 265) geändert worden ist,\n2.Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.\nMärz 2003 (BGBl.\nI S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 18.\nJuli 2016 (BGBl.\nI S. 1666) geändert worden ist, wenn er vor dem 1.\nApril 1978, im Land Berlin vor dem 1.\nApril 1989, erteilt worden ist,\n3.Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17.\nJanuar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21.\nOktober 1968 (BGBl. 1968 II S. 1107) geändert worden ist,\n4.Sportbootführerschein-Binnen nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22.\nMärz 1989 (BGBl.\nI S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 122 des Gesetzes vom 18.\nJuli 2016 (BGBl.\nI S. 1666) geändert worden ist,\n5.Befähigungsnachweis für das Führen von Sport- und Hausbooten in dem Fahrtbereich Binnengewässer, der nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt worden ist.\n6.Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach dieser Verordnung, auch wenn dieser eine Beschränkung der Fahrzeuglänge auf \u003C 15 m auf dem Rhein enthält.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Fahrerlaubnis für die Seeschifffahrtsstraßen","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Besondere Regelungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis","6",[],false]