[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spielv-5a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spielv","Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-02-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspielv\u002Fxml.zip",1277387,"§ 5a","5a",null,"Erlaubnisfreie Spiele","Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.","SPIELV - Erlaubnisfreie Spiele - § 5a\n\nFür die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 5","5",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 4","4",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 3a","3a",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 6","6",{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 6a","6a",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 7","7",[42,47],{"title":43,"ecli":16,"leitsatz":43,"date":44,"source_url":45,"source_type":46},"Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt.","2021-06-07","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6297","sachsen_rechtsprechung",{"title":48,"ecli":16,"leitsatz":49,"date":50,"source_url":51,"source_type":52},"BVerwG, Urt. v. 22.01.2014 – 8 C 26\u002F12","1. Das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance in § 3 Abs. 1 GlüStV 2008 (juris: GlüStVtrAG SN) deckt sich mit dem des Einsatzes im Sinne der Rechtsprechung zu § 284 StGB (wie Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12).\n2. Werden mit der durch den Veranstalter eines Pokerturniers von den Teilnehmern geforderten Geldleistung (\"Teilnahmegebühr\") ausschließlich oder ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt und von den Teilnehmern keine weiteren Zahlungen verlangt, aus denen sich eine Gewinnchance ergeben könnte, handelt es sich nicht um ein Entgelt oder einen Einsatz für ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel.","2014-01-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020206.zip","rechtsprechung",false]