[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spielv-6a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spielv","Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-02-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspielv\u002Fxml.zip",1277389,"§ 6a","6a",null,"Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes","Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten, a)wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder\nb)wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.\nDie Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.","SPIELV - Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes - § 6a\n\nDie Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, ist verboten, a)wenn diese als Gewinn Berechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder Chancenerhöhungen anbieten oder\nb)wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse Gewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur Geldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden.\nDie Rückgewähr getätigter Einsätze ist unzulässig. Die Gewährung von Freispielen ist nur zulässig, wenn sie ausschließlich in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an das entgeltliche Spiel abgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 6","6",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 5a","5a",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 5","5",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 7","7",{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 8","8",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 9","9",[42,47],{"title":43,"ecli":16,"leitsatz":43,"date":44,"source_url":45,"source_type":46},"1. Spielgeräte ohne Einsatzrückgewähr, bei denen das eingesetzte Geld lediglich abgespielt werden kann, bieten als Gewinn eine nach § 6a Satz 1 Buchst. a SpielV verbotene Berechtigung zum Weiterspielen an, wenn spielzeitverlängernde Punkte gewonnen werden können, die ein theoretisch unbegrenztes Weiterspielen erlauben. 2. Ob solche spielzeitverlängernden Punktegewinne analog § 6a Satz 3 SpielV zumindest dann zulässig sind, wenn sie die Spielzeit nicht weiter verlängern, als dies bei sechs Freispielen der Fall wäre, bleibt offen.","2007-11-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=94","sachsen_rechtsprechung",{"title":48,"ecli":16,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":46},"1. Erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubnisfähige Geldspielgeräte im Sinne von § 33c Abs. 1 GewO sind auch solche, bei denen der durch eine besonders konstruierte, technische Einrichtung selbstwirkend (im Sinne eines Glücksspiels) herbeigeführte Spielerfolg in Form eines Geldgewinns nur am Gerät angezeigt und nachfolgend separat vom Spielhallenbetreiber bzw. Spielgeräteaufsteller ausgezahlt wird. Deren Aufstellung ist deshalb gemäß § 6a Satz 1 Buchst. b SpielV verboten (hier: Spielgeräte „Casino Life“). 2. Jackpotanlagen, die mit erlaubten Geldspielgeräten verbunden werden und über deren erlaubte Gewinnmöglichkeit hinaus nach dem Zufallsprinzip eine weitere, sonstige Gewinnchance in Form eines Jackpots in Aussicht stellen, sind gemäß § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Dies gilt auch dann, wenn die Jackpotanlage nach Wahl des Aufstellers statt durch kostenpflichtiges Bespielen des Geldspielgeräts durch bloßen Geldein- und -auswurf am Geldspielgerät kostenlos - etwa zu Werbezwecken - betrieben werden kann (hier: „LAS VEGAS Jack-pot-System“).","2007-10-04","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=82",false]