[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spielv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spielv","Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-02-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspielv\u002Fxml.zip",1277392,"§ 9","9",null,"Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes","(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen.\n(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren.","SPIELV - Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes - § 9\n\n(1) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Er darf als Warengewinn nur Gegenstände anbieten, deren Gestehungskosten den Wert von 60 Euro nicht überschreiten, und darf gewonnene Gegenstände nicht zurückkaufen.\n(2) Der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles darf dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 8","8",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 7","7",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 6a","6a",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 10","10",{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 10a","10a",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 10b","10b",[42],{"title":43,"ecli":16,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 31.03.2010 – 8 C 12\u002F09","Die Gutschrift von einlösbaren Bonuspunkten für getätigte Spiele (\"Bonus- und Informationssystem\") stellt keine Vergünstigung auf den Einsatz im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV dar.\n§ 9 Abs. 2 SpielV erfasst als umfassendes Verbot sonstiger finanzieller Vergünstigungen neben der Gewinnausgabe jeden über diese hinausgehenden Mittelrückfluss vom Aufsteller\u002FVeranstalter zum Spieler.","2010-03-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016690.zip","rechtsprechung",false]