[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spiritv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spiritv","Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-01-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspiritv\u002Fxml.zip",1277429,"§ 11","11","Kennzeichnung","Weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke","(1) Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als \"...Wein\" nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich zu machen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924\u002F2006 und (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F250\u002FEWG der Kommission, der Richtlinie 90\u002F496\u002FEWG des Rates, der Richtlinie 1999\u002F10\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F67\u002FEG und 2008\u002F5\u002FEG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608\u002F2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist. Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 bleibt unberührt.\n(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, dürfen sie als „…-Schaumwein“ in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607\u002F2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2009 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.","SPIRITV - Weinähnliche, perlweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke - § 11 Kennzeichnung\n\n(1) Die in § 10 Abs. 1 bis 4 und 7 bezeichneten Getränke dürfen als \"...Wein\" nur in solchen Wortverbindungen in den Verkehr gebracht werden, die die in § 10 Abs. 1 aufgeführten Ausgangsstoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Bei der Verwendung von aus Früchten herrührenden Zutaten sind die Namen der Früchte anzugeben. An Stelle der Namen der Früchte können auch andere entsprechende Bezeichnungen wie insbesondere Gattungsbezeichnungen verwendet werden. Bei den in § 10 Abs. 2 oder 3 genannten Getränken ist die Verwendung nicht aus der Gärung stammender Kohlensäure in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels kenntlich zu machen. Diese Angabe kann entfallen, wenn auf der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924\u002F2006 und (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F250\u002FEWG der Kommission, der Richtlinie 90\u002F496\u002FEWG des Rates, der Richtlinie 1999\u002F10\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F67\u002FEG und 2008\u002F5\u002FEG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608\u002F2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung angegeben ist. Anhang VII Teil II Nummer 1 Unterabsatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308\u002F2013 bleibt unberührt.\n(2) Soweit die in § 10 Absatz 3 bezeichneten Getränke die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, dürfen sie als „…-Schaumwein“ in der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607\u002F2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479\u002F2009 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufmachung in Verkehr gebracht werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Begriffsbestimmungen","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Spirituosen mit geografischen Bezugnahmen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Zuckerung von bestimmten Spirituosen","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Straftaten","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Ordnungswidrigkeiten","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Übergangsbestimmungen","14",[],false]