[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sportseeschv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sportseeschv","Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsportseeschv\u002Fxml.zip",1277509,"§ 7","7","Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins",null,"(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 1.ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und\n2.die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern\nhat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.\n(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 1.ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und\n2.die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern\nhat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.\n(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 1.ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und\n2.die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt\nhat.\n(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-\u002FSporthochseeschifferschein geregelt.","SPORTSEESCHV - § 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins\n\n(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 1.ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und\n2.die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern\nhat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.\n(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 1.ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und\n2.die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern\nhat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.\n(3) Die Prüfung zum Erwerb des Sporthochseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 1.ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und\n2.die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse für das Führen einer Yacht in der weltweiten Fahrt\nhat.\n(4) Die Einzelheiten des Inhalts und der Durchführung der Prüfung zum Erwerb des Sportküsten-, des Sportsee- und des Sporthochseeschifferscheins werden in Durchführungsrichtlinien für den Sportküstenschifferschein und den Sportsee-\u002FSporthochseeschifferschein geregelt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Antrag","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4a","Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein","4a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten","10",[],false]