[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spraug-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spraug","Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1988-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspraug\u002Fxml.zip",1277557,"§ 29","29","Geheimhaltungspflicht","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sprecherausschusses sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Sprecherausschuß bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Sprecherausschuß. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Sprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Konzernsprecherausschusses und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.","SPRAUG - Mitwirkung der leitenden Angestellten - Allgemeine Vorschriften - § 29 Geheimhaltungspflicht\n\n(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sprecherausschusses sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Sprecherausschuß bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Sprecherausschuß. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Sprecherausschusses, des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses, des Konzernsprecherausschusses und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Dritter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Richtlinien und Vereinbarungen","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Grundsätze für die Behandlung der leitenden Angestellten","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Unterstützung einzelner leitender Angestellter","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Personelle Maßnahmen","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Wirtschaftliche Angelegenheiten","32",[],false]