[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sprengv_1-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sprengv_1","Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-11-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsprengv_1\u002Fxml.zip",1277682,"§ 24","24",null,"Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände","(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.\n(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände 1.der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und\n2.der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten\nauch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.","SPRENGV_1 - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände - § 24\n\n(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.\n(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände 1.der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und\n2.der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten\nauch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt V",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 23","23",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 22","22",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 21","21",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 25","25",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 26","26",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 27","27",[],false]