[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spruchg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":72},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spruchg","Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-06-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspruchg\u002Fxml.zip",9760841,"§ 12","12","Beschwerde",null,"(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.\n(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.","SPRUCHG - § 12 Beschwerde\n\n(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.\n(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11a","Ermittlung der Kompensation durch das Gericht","11a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11","Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung","11",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10a","Gewährung zusätzlicher Aktien","10a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Wirkung der Entscheidung","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Bekanntmachung der Entscheidung","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Kosten","15",[48,55,61,67],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 18.09.2018 – II ZB 15\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:180918BIIZB15.17.0","1. Die Zulässigkeit einer vom Landgericht nicht zugelassenen Beschwerde nach § 12 SpruchG setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt.\n2. Ist es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, das Überschreiten der Mindestbeschwer festzustellen, geht dies zu seinen Lasten.\n3. Die Werte mehrerer gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster Instanz gerichteter Beschwerden, die das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen, sind bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 FamFG zusammenzurechnen.","2018-09-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305822018.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – II ZB 23\u002F14","ECLI:DE:BGH:2015:290915BIIZB23.14.0","1. Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.\n2. Der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.","2015-09-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312542016.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":54},"BVerfG, Urt. v. 11.07.2012 – 1 BvR 3142\u002F07, 1 BvR 1569\u002F08","ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120711.1bvr314207","1. Der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten berührt grundsätzlich nicht den Schutzbereich\n      des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs (Art. 14 Abs. 1 GG).\n2. Das für den Fall eines vollständigen Rückzugs von der Börse von den Fachgerichten im Wege einer Gesamtanalogie verlangte,\n      gerichtlich überprüfbare Pflichtangebot der Gesellschaft oder ihres Hauptaktionärs an die übrigen Aktionäre, deren Aktien\n      zu erwerben, hält sich in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20\n      Abs. 3 GG).","2012-07-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE399661201.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":17,"date":70,"source_url":71,"source_type":54},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.05.2012 – 1 BvR 3221\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120524.1bvr322110","2012-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE399981201.zip",false]