[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spruchg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spruchg","Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-06-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspruchg\u002Fxml.zip",9870821,"§ 13","13","Wirkung der Entscheidung",null,"Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.","SPRUCHG - § 13 Wirkung der Entscheidung\n\nDie Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Beschwerde","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11a","Ermittlung der Kompensation durch das Gericht","11a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung","11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Bekanntmachung der Entscheidung","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Kosten","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Zuständigkeit bei Leistungsklage","16",[],false]