[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spruchg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spruchg","Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-06-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspruchg\u002Fxml.zip",9760826,"§ 3","3","Antragsberechtigung",null,"Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1.der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;\n2.der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;\n3.der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;\n4.der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;\n5.der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;\n6.der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied;\n7.der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat.\nIn den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.","SPRUCHG - § 3 Antragsberechtigung\n\nAntragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1.der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;\n2.der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;\n3.der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;\n4.der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;\n5.der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;\n6.der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied;\n7.der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat.\nIn den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Zuständigkeit","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Antragsfrist und Antragsbegründung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Antragsgegner","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5a","Vertretung durch einen Rechtsanwalt","5a",[],false]