[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-spruchg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"spruchg","Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-06-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fspruchg\u002Fxml.zip",9760828,"§ 5","5","Antragsgegner",null,"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1.der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;\n2.der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;\n3.der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;\n4.der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;\n5.der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;\n6.der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;\n7.der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;\n8.der Nummer 8 gegen den Bieter\nzu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.","SPRUCHG - § 5 Antragsgegner\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen 1.der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;\n2.der Nummer 2 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;\n3.der Nummer 3 gegen die Hauptgesellschaft;\n4.der Nummer 4 gegen den Hauptaktionär;\n5.der Nummer 5 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;\n6.der Nummer 6 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;\n7.der Nummer 7 gegen die Europäische Genossenschaft;\n8.der Nummer 8 gegen den Bieter\nzu richten. In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Antragsfrist und Antragsbegründung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Antragsberechtigung","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Zuständigkeit","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5a","Vertretung durch einen Rechtsanwalt","5a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Gemeinsamer Vertreter","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 6a","Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer SE","6a",[48],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – II ZB 12\u002F11","Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden.","2011-12-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305152012.zip","rechtsprechung",false]