[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-sptrug-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"sptrug","Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-04-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fsptrug\u002Fxml.zip",1277796,"§ 7","7","Spaltungsbeschluß",null,"(1) Die Spaltung wird nur wirksam, wenn ihr die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß ist notariell zu beurkunden.\n(2) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die Treuhandanstalt vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten.","SPTRUG - § 7 Spaltungsbeschluß\n\n(1) Die Spaltung wird nur wirksam, wenn ihr die Gesellschafter oder Aktionäre der übertragenden Gesellschaft durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß ist notariell zu beurkunden.\n(2) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die Treuhandanstalt vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwischen der Aufstellung des Spaltungsplans und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Vorbereitung der Beschlußfassung","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Prüfung der Spaltung","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Spaltungsbericht","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Anmeldung und Eintragung der neuen Gesellschaften","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Anmeldung und Eintragung der Spaltung","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Wirkungen der Eintragung","10",[],false]