[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stabiratg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stabiratg","Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-08-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstabiratg\u002Fxml.zip",3782326,"§ 9","9","Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente",null,"(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.\n(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.","STABIRATG - § 9 Veröffentlichung der Beschlüsse und Unterrichtung der Parlamente\n\n(1) Der Stabilitätsrat veröffentlicht seine Beschlüsse nach § 2 Absatz 2 und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen.\n(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten die Beschlüsse des Stabilitätsrates und die ihnen zugrundeliegenden Beratungsunterlagen sowie die Stellungnahmen des Beirats nach § 8 Absatz 3 Satz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Stellungnahme zur Festlegung des Nettoausgabenpfades und Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Überwachung der Einhaltung der grundgesetzlichen Verschuldungsregel","6",[],[],false]