[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stag-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stag","Staatsangehörigkeitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1913-07-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstag\u002Fxml.zip",9760857,"§ 14","14",null,"Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.","STAG - § 14\n\nEin Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 13","13",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 12b","12b",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 12a","12a",[31,34,37],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 15","15",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 16","16",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 17","17",[],false]