[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stag-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":27,"citing_decisions":37,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stag","Staatsangehörigkeitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1913-07-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstag\u002Fxml.zip",9760844,"§ 3","3",null,"(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben 1.durch Geburt (§ 4),\n2.durch Erklärung (§ 5),\n3.durch Annahme als Kind (§ 6),\n4.durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),\n5.durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).\n(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.","STAG - § 3\n\n(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben 1.durch Geburt (§ 4),\n2.durch Erklärung (§ 5),\n3.durch Annahme als Kind (§ 6),\n4.durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),\n5.durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a).\n(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.",{},[21,24],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 2","2",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 1","1",[28,31,34],{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 4","4",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 5","5",{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 6","6",[38,43,47],{"title":39,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":40,"source_url":41,"source_type":42},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.09.2021 – 3 A 761\u002F19","2021-09-22","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6386","sachsen_rechtsprechung",{"title":44,"ecli":16,"leitsatz":44,"date":45,"source_url":46,"source_type":42},"Für die auf rückwirkende Feststellung der Staatsangehörigkeit gerichtete Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Erwerb durch Geburt von der zuständigen Behörde bestritten wird. Die Durchführung eines Studiums im Bundesgebiet kann auch dann einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG vermitteln, wenn das Studium nicht abgeschlossen worden ist.","2013-09-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=3291",{"title":48,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":49,"source_url":50,"source_type":42},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.06.2009 – 3 D 79\u002F08","2009-06-22","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=1308",false]