[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-standag_2017-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"standag_2017","Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstandag_2017\u002Fxml.zip",1277998,"§ 13","13","Ermittlung von Teilgebieten","Ablauf des Standortauswahlverfahrens","(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der in den §§ 22 bis 24 festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien Teilgebiete zu ermitteln, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen.\n(2) Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Daten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und auf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen nach § 23 an. Aus den identifizierten Gebieten ermittelt der Vorhabenträger durch Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teilgebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig erweisen. Der Vorhabenträger veröffentlicht das Ergebnis in einem Zwischenbericht und übermittelt diesen unverzüglich an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. In dem Zwischenbericht werden sämtliche für die getroffene Auswahl entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen dargestellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzuführen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang mit diesen Gebieten aufzunehmen. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt.","STANDAG_2017 - Standortauswahlverfahren - Ablauf des Standortauswahlverfahrens - § 13 Ermittlung von Teilgebieten\n\n(1) Der Vorhabenträger hat unter Anwendung der in den §§ 22 bis 24 festgelegten geowissenschaftlichen Anforderungen und Kriterien Teilgebiete zu ermitteln, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle erwarten lassen.\n(2) Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Daten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und auf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen nach § 23 an. Aus den identifizierten Gebieten ermittelt der Vorhabenträger durch Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teilgebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig erweisen. Der Vorhabenträger veröffentlicht das Ergebnis in einem Zwischenbericht und übermittelt diesen unverzüglich an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. In dem Zwischenbericht werden sämtliche für die getroffene Auswahl entscheidungserheblichen Tatsachen und Erwägungen dargestellt; sofern Gebiete vorhanden sind, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können, sind diese ebenfalls aufzuführen und ist eine Empfehlung zum weiteren Umgang mit diesen Gebieten aufzunehmen. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Fachkonferenz Rat der Regionen","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Regionalkonferenzen","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Ermittlung von Standortregionen für übertägige Erkundung","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Entscheidung über übertägige Erkundung und Erkundungsprogramme","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung","16",[],false]