[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-standag_2017-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"standag_2017","Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstandag_2017\u002Fxml.zip",1278003,"§ 18","18","Untertägige Erkundung","Ablauf des Standortauswahlverfahrens","(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte nach den Erkundungsprogrammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen sowie den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.\n(2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter Anwendung der Prüfkriterien sowie erneuter Anwendung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 geeignete Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden.\n(3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standortvorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Die Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der zu betrachtenden Standorte. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.","STANDAG_2017 - Standortauswahlverfahren - Ablauf des Standortauswahlverfahrens - § 18 Untertägige Erkundung\n\n(1) Der Vorhabenträger hat die durch Bundesgesetz ausgewählten Standorte nach den Erkundungsprogrammen untertägig zu erkunden. Auf der Grundlage der Erkundungsergebnisse hat der Vorhabenträger umfassende vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen sowie den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen.\n(2) Auf Grundlage der nach Absatz 1 ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter Anwendung der Prüfkriterien sowie erneuter Anwendung der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 geeignete Standorte nach Absatz 3 zu ermitteln. Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden.\n(3) Der Vorhabenträger übermittelt seinen Standortvorschlag für ein Endlager mit Begründung an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung. Die Begründung enthält eine vergleichende Bewertung der zu betrachtenden Standorte. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung führt auf Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen die Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich des Standortes entsprechend den §§ 17 bis 21 und 54 bis 57 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 3","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Entscheidung über untertägige Erkundung und Erkundungsprogramme","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Übertägige Erkundung und Vorschlag für untertägige Erkundung","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Entscheidung über übertägige Erkundung und Erkundungsprogramme","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Standortentscheidung","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Sicherungsvorschriften","21",[],false]