[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-standag_2017-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"standag_2017","Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstandag_2017\u002Fxml.zip",1277988,"§ 3","3","Vorhabenträger","Allgemeine Vorschriften","(1) Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren durchzuführen, insbesondere: 1.Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln,\n2.Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte nach § 14 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten,\n3.Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16 Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu erarbeiten,\n4.die übertägige und untertägige Erkundung nach den §§ 16 und 18 durchzuführen,\n5.die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und § 26 zu erstellen,\n6.dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Standort für ein Endlager nach § 18 Absatz 3 vorzuschlagen.\n(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens von ihm vorgenommenen Maßnahmen.","STANDAG_2017 - Allgemeine Vorschriften - § 3 Vorhabenträger\n\n(1) Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren durchzuführen, insbesondere: 1.Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln,\n2.Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte nach § 14 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten,\n3.Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16 Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu erarbeiten,\n4.die übertägige und untertägige Erkundung nach den §§ 16 und 18 durchzuführen,\n5.die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und § 26 zu erstellen,\n6.dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Standort für ein Endlager nach § 18 Absatz 3 vorzuschlagen.\n(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens von ihm vorgenommenen Maßnahmen.",{"teil":21},"Teil 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Zweck des Gesetzes","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Grundsätze der Öffentlichkeitsbeteiligung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Informationsplattform","6",[],false]