[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-standag_2017-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"standag_2017","Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstandag_2017\u002Fxml.zip",1278027,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 24 Absatz 3)","Ermächtigungsvorschrift","(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1089)\nDie barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs müssen mindestens über eine Mächtigkeit verfügen, die den sicheren Einschluss der Radionuklide über einen Zeitraum von einer Million Jahren bewirkt. Das voraussichtliche Einschlussvermögen soll möglichst hoch und zuverlässig prognostizierbar sein. Es ist unter Berücksichtigung der Barrierewirkung der unversehrten Barriere mittels Modellrechnungen abzuleiten, sobald die hierfür erforderlichen geowissenschaftlichen Daten vorliegen, spätestens für den Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3. Solange die für die rechnerische Ableitung notwendigen Daten noch nicht vorliegen, können die Lage, Ausdehnung und Mächtigkeit der barrierewirksamen Gesteinsformation, der Grad der Umschließung durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich sowie für das Wirtsgestein Tonstein deren Isolation von wasserleitenden Schichten und hydraulischen Potenzialbringern entsprechend der unten stehenden Tabelle als Indikatoren herangezogen werden.\nBewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums\tBewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums\tWertungsgruppe\ngünstig\tbedingt günstig\tweniger günstig\nBarrierewirksamkeit\tBarrierenmächtigkeit [m]\t> 150\t100 – 150\t50 – 100\nGrad der Umschließung des Einlagerungsbereichs durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich\tvollständig\tunvollständig, kleinere Fehlstellen in unkritischer Position\tunvollständig; größere Fehlstellen, in kritischer Position\nRobustheit und Sicherheitsreserven\tTeufe der oberen Begrenzung des erforderlichen einschlusswirksamen Gebirgsbereichs [m unter Geländeoberfläche]\t> 500\t300 – 500\nVolumen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs\tflächenhafte Ausdehnung bei gegebener Mächtigkeit (Vielfaches des Mindestflächenbedarfs)\t>> 2-fach\tetwa 2-fach\t\u003C\u003C 2-fach\nIndikator „Potenzialbringer“ bei Tonstein Anschluss von wasserleitenden Schichten in unmittelbarer Nähe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs\u002F Wirtsgesteinkörpers anein hohes hydraulisches Potenzial verursachendes Gebiet\tVorhandensein von Gesteinsschichten mit hydraulischen Eigenschaften und hydraulischem Potenzial, die die Induzierung beziehungsweise Verstärkung der Grundwasserbewegung im einschlusswirksamen Gebirgsbereich ermöglichen können.\tkeine Grundwasserleiter als mögliche Potenzialbringer in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wirtsgestein\u002Feinschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhanden\t\tGrundwasserleiter in Nachbarschaft zum Wirtsgestein\u002F einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhanden","STANDAG_2017 - Ermächtigungsvorschrift - Anlage 2 (zu § 24 Absatz 3)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1089)\nDie barrierewirksamen Gesteine eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs müssen mindestens über eine Mächtigkeit verfügen, die den sicheren Einschluss der Radionuklide über einen Zeitraum von einer Million Jahren bewirkt. Das voraussichtliche Einschlussvermögen soll möglichst hoch und zuverlässig prognostizierbar sein. Es ist unter Berücksichtigung der Barrierewirkung der unversehrten Barriere mittels Modellrechnungen abzuleiten, sobald die hierfür erforderlichen geowissenschaftlichen Daten vorliegen, spätestens für den Standortvorschlag nach § 18 Absatz 3. Solange die für die rechnerische Ableitung notwendigen Daten noch nicht vorliegen, können die Lage, Ausdehnung und Mächtigkeit der barrierewirksamen Gesteinsformation, der Grad der Umschließung durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich sowie für das Wirtsgestein Tonstein deren Isolation von wasserleitenden Schichten und hydraulischen Potenzialbringern entsprechend der unten stehenden Tabelle als Indikatoren herangezogen werden.\nBewertungsrelevante Eigenschaft des Kriteriums\tBewertungsgröße beziehungsweise Indikator des Kriteriums\tWertungsgruppe\ngünstig\tbedingt günstig\tweniger günstig\nBarrierewirksamkeit\tBarrierenmächtigkeit [m]\t> 150\t100 – 150\t50 – 100\nGrad der Umschließung des Einlagerungsbereichs durch einen einschlusswirksamen Gebirgsbereich\tvollständig\tunvollständig, kleinere Fehlstellen in unkritischer Position\tunvollständig; größere Fehlstellen, in kritischer Position\nRobustheit und Sicherheitsreserven\tTeufe der oberen Begrenzung des erforderlichen einschlusswirksamen Gebirgsbereichs [m unter Geländeoberfläche]\t> 500\t300 – 500\nVolumen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs\tflächenhafte Ausdehnung bei gegebener Mächtigkeit (Vielfaches des Mindestflächenbedarfs)\t>> 2-fach\tetwa 2-fach\t\u003C\u003C 2-fach\nIndikator „Potenzialbringer“ bei Tonstein Anschluss von wasserleitenden Schichten in unmittelbarer Nähe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs\u002F Wirtsgesteinkörpers anein hohes hydraulisches Potenzial verursachendes Gebiet\tVorhandensein von Gesteinsschichten mit hydraulischen Eigenschaften und hydraulischem Potenzial, die die Induzierung beziehungsweise Verstärkung der Grundwasserbewegung im einschlusswirksamen Gebirgsbereich ermöglichen können.\tkeine Grundwasserleiter als mögliche Potenzialbringer in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wirtsgestein\u002Feinschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhanden\t\tGrundwasserleiter in Nachbarschaft zum Wirtsgestein\u002F einschlusswirksamen Gebirgsbereich vorhanden",{"teil":21},"Teil 7",[23,26,30],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"Anlage 1","anlage-1",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 38","Dokumentation, Verordnungsermächtigung","38",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 37","Übergangsvorschriften","37",[35,38,41],{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"Anlage 3","anlage-3",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"Anlage 4","anlage-4",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Anlage 5","(zu § 24 Absatz 4)","anlage-5",[],false]