[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-starug-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"starug","Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstarug\u002Fxml.zip",1278088,"§ 10","10","Gleichbehandlung von Planbetroffenen","Anforderungen an den Restrukturierungsplan","(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten.\n(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, zulässig. In diesem Fall ist dem Restrukturierungsplan die zustimmende Erklärung eines jeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, beizufügen.\n(3) Jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter mit einzelnen Planbetroffenen, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.","STARUG - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen - Anforderungen an den Restrukturierungsplan - § 10 Gleichbehandlung von Planbetroffenen\n\n(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten.\n(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, zulässig. In diesem Fall ist dem Restrukturierungsplan die zustimmende Erklärung eines jeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, beizufügen.\n(3) Jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter mit einzelnen Planbetroffenen, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Auswahl der Planbetroffenen","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Gestaltender Teil","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Haftung des Schuldners","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Neue Finanzierung","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse","13",[],false]