[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-starug-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"starug","Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstarug\u002Fxml.zip",1278118,"§ 40","40","Rechtsmittel","Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren","(1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen.\n(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.\n(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.","STARUG - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen - Allgemeine Bestimmungen - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren - § 40 Rechtsmittel\n\n(1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen.\n(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.\n(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 39","Verfahrensgrundsätze","39",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 38","Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung","38",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 37","Gruppen-Gerichtsstand","37",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 41","Zustellungen","41",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 42","Anzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Strafvorschrift","42",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 43","Pflichten und Haftung der Organe","43",[],false]