[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-statregg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":24,"citing_decisions":34,"is_thin":35},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"statregg","Gesetz über den Aufbau und die Führung\neines Statistikregisters","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstatregg\u002Fxml.zip",1278183,"§ 2","2",null,"(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden: 1.Dauer der Steuerpflicht,\n2.Rechtsform,\n3.Wirtschaftszweig,\n4.Zugehörigkeit zu einer Organschaft,\n5.steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,\n6.Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,\n7.Gemeindeschlüssel.\nIm Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen: 1.Name oder Firma,\n2.Anschrift,\n3.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.\n(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden: 1.Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\n2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\n3.die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.\nIm Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes: 1.Name oder Firma,\n2.Anschrift.\n(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.","STATREGG - § 2\n\n(1) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen verwendet werden: 1.Dauer der Steuerpflicht,\n2.Rechtsform,\n3.Wirtschaftszweig,\n4.Zugehörigkeit zu einer Organschaft,\n5.steuerbare Umsätze ohne Einfuhrumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe,\n6.Steuernummer, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer,\n7.Gemeindeschlüssel.\nIm Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Umsatzsteuerpflichtigen: 1.Name oder Firma,\n2.Anschrift,\n3.Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.\n(2) Soweit die Finanzbehörden Angaben zu den Merkmalen nach § 2 Absatz 1 bis 3 und § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken in der jeweils geltenden Fassung übermittelt haben, können für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes verwendet werden: 1.Einkünfte aus Gewerbebetrieb,\n2.Einkünfte aus selbständiger Arbeit,\n3.die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7.\nIm Rahmen der Datenübermittlung nach Satz 1 übermitteln die Finanzbehörden zusätzlich für Zwecke des Statistikregisters folgende Angaben von Steuerpflichtigen mit Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes: 1.Name oder Firma,\n2.Anschrift.\n(3) Die Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 in dem durch das Gesetz über Steuerstatistiken in seiner jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Zeitrahmen.",{},[21],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 1","1",[25,28,31],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 2a","2a",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 3","3",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 4","4",[],false]