[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-statregg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":30,"citing_decisions":34,"is_thin":35},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"statregg","Gesetz über den Aufbau und die Führung\neines Statistikregisters","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstatregg\u002Fxml.zip",1278192,"§ 9","9",null,"Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln: 1.wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),\n2.Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,\n3.Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.\nDie Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.","STATREGG - § 9\n\nDie statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln: 1.wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),\n2.Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,\n3.Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.\nDie Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.",{},[21,24,27],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 8","8",{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 7","7",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 6","6",[31],{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 10","10",[],false]