[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stauskv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":31,"is_thin":53},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stauskv","Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-11-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstauskv\u002Fxml.zip",1278195,"§ 1","1","Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft",null,"(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen.\nDer Antrag hat Folgendes zu enthalten: 1.die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),\n2.eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,\n3.die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,\n4.eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,\n5.die Formulierung konkreter Rechtsfragen,\n6.die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie\n7.die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.\n(2) Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der 1.mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),\n2.zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne a)des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes,\nb)der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder\nc)des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes\nführen kann,\n3.von einer Organgesellschaft verwirklicht werden soll und über a)die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes oder\nb)den dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag\nAuswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen des Organträgers haben kann,\n4.zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche Organschaft) führen kann oder\n5.sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 des Umwandlungssteuergesetzes bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt.\nDie Beteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen.\n(3) Für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig 1.nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist;\n2.nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Organträgers örtlich zuständig ist;\n3.nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3:das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zuständig ist;\n4.nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4:das Finanzamt, das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständig ist; ist der verwirklichte Sachverhalt Gegenstand einer gesonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, ist das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte Feststellung zuständig ist;\n5.nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5: das Finanzamt, das nach § 18 oder § 20 der Abgabenordnung für den übernehmenden Rechtsträger örtlich zuständig ist.\nIn den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit stets von einer bestehenden Organschaft ausgegangen.\nIn den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 wird für die Bestimmung der Zuständigkeit davon ausgegangen, dass ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht wurde.\n(4) Soll der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung darlegen kann.\nIn diesem Fall sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu machen, die den der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt verwirklichen soll.","STAUSKV - § 1 Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft [1\u002F2]\n\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich oder elektronisch bei der nach § 89 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 der Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde zu stellen.\nDer Antrag hat Folgendes zu enthalten: 1.die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),\n2.eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,\n3.die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,\n4.eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,\n5.die Formulierung konkreter Rechtsfragen,\n6.die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie\n7.die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.\n(2) Eine verbindliche Auskunft kann von allen Beteiligten nur gemeinsam beantragt werden, wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der 1.mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),\n2.zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne a)des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes,\nb)der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder\nc)des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes\nführen kann,\n3.von einer Organgesellschaft verwirklicht werden soll und über a)die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes oder\nb)den dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag\nAuswirkungen auf die Besteuerungsgrundlagen des Organträgers haben kann,\n4.zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche Organschaft) führen kann oder\n5.sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 des Umwandlungssteuergesetzes bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt.\nDie Beteiligten sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen.\n(3) Für die Erteilung der verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 ist zuständig 1.nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist;\n2.nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Organträgers örtlich zuständig ist;\n3.nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3:das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zuständig ist;\n4.nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4:das Finanzamt, das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständig ist; 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Beantragen mehrere Personen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ihnen gegenüber gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) nur eine Gebühr festzusetzen ist, deren Gesamtschuldner sie sind, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung gegeben sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist.\n2. Erlässt das Finanzamt gegenüber allen Personen, die die verbindliche Auskunft beantragt haben, einen Gebührenbescheid, in dem es jeweils eine Höchstgebühr für die erteilte verbindliche Auskunft festsetzt, statt gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Höchstgebühr festzusetzen, deren Gesamtschuldner die Antragsteller sind, können die Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide im Rahmen einer Anfechtungsklage überprüfen lassen.","2025-07-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520244.zip","rechtsprechung",{"title":40,"ecli":17,"leitsatz":41,"date":42,"source_url":43,"source_type":38},"BFH, Urt. v. 09.03.2016 – I R 81\u002F14","NV: Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an (gleichgelagert mit Senatsurteil vom 9. März 2016 I R 66\u002F14) .","2016-03-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650248.zip",{"title":45,"ecli":17,"leitsatz":46,"date":42,"source_url":47,"source_type":38},"BFH, Urt. v. 09.03.2016 – I R 66\u002F14","Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610131.zip",{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":38},"BFH, Urt. v. 12.08.2015 – I R 45\u002F14","1. Als Verwaltungsakt gelten für die verbindliche Auskunft i.S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO die für Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze der Auslegung nach dem sog. Empfängerhorizont (entsprechend § 133 BGB) .\n2. Im Verfahren über die Steuerfestsetzung ist allein die Wirksamkeit der verbindlichen Auskunft maßgebend, die von ihrer Rechtmäßigkeit im Grundsatz unabhängig ist .\n3. Die \"Verwirklichung des Sachverhaltes\" i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV bezieht sich auf den der Auskunft zugrunde liegenden tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die fragliche steuerliche Rechtsfolge auslöst. Dass die Auskunftserteilung für die spätere Sachverhaltsverwirklichung ursächlich wäre, wird von § 89 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 2 Abs. 1 StAuskV nicht verlangt  .","2015-08-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201510312.zip",false]