[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbapo_2022-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbapo_2022","Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-10-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbapo_2022\u002Fxml.zip",1278222,"§ 13","13","Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung","Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste","(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung.\n(2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung fest.\n(3) Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.\n(4) Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf. Mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Wenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen übertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.","STBAPO_2022 - Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst - Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste - § 13 Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung\n\n(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung.\n(2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung fest.\n(3) Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.\n(4) Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf. Mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Wenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen übertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Bewertung der Leistungen","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Lehrende","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens","16",[],false]