[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbapo_2022-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbapo_2022","Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-10-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbapo_2022\u002Fxml.zip",1278245,"§ 36","36","Ziel und Bestandteile","Ausrichtung und Organisation","(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.\n(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\n(3) Die Laufbahnprüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.","STBAPO_2022 - Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst - Laufbahnprüfung - Ausrichtung und Organisation - § 36 Ziel und Bestandteile\n\n(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.\n(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\n(3) Die Laufbahnprüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 3","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 35","Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt","35",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 34","Gliederung, Ziel und Inhalte","34",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 33","Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung","33",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 37","Prüfungsausschuss","37",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 38","Prüfungsfächer","38",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 39","Prüfungsablauf, Niederschrift","39",[],false]