[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbapo_2022-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbapo_2022","Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-10-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbapo_2022\u002Fxml.zip",1278247,"§ 38","38","Prüfungsfächer","Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung","(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern: 1.Allgemeines Abgabenrecht,\n2.Steuern vom Einkommen und Ertrag,\n3.Umsatzsteuer,\n4.Buchführung und Bilanzwesen sowie\n5.Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern.\n(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.\n(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.","STBAPO_2022 - Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst - Laufbahnprüfung - Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung - § 38 Prüfungsfächer\n\n(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern: 1.Allgemeines Abgabenrecht,\n2.Steuern vom Einkommen und Ertrag,\n3.Umsatzsteuer,\n4.Buchführung und Bilanzwesen sowie\n5.Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde oder eine Kombination aus diesen beiden Fächern.\n(2) Jedes Prüfungsfach soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden. Prüfungsarbeiten können Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung umfassen.\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.\n(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 3","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 37","Prüfungsausschuss","37",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 36","Ziel und Bestandteile","36",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 35","Beurteilung im Ausbildungsfinanzamt","35",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 39","Prüfungsablauf, Niederschrift","39",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 40","Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung","40",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 41","Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung","41",[],false]