[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbapo_2022-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbapo_2022","Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-10-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbapo_2022\u002Fxml.zip",1278265,"§ 56","56","Abschlussklausuren im Grundstudium","Fachstudien","(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen: 1.Abgabenrecht,\n2.Umsatzsteuer,\n3.Steuern vom Einkommen und Ertrag,\n4.Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie\n5.Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.\n(3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.\n(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.","STBAPO_2022 - Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst - Ausbildungsinhalte - Fachstudien - § 56 Abschlussklausuren im Grundstudium\n\n(1) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen: 1.Abgabenrecht,\n2.Umsatzsteuer,\n3.Steuern vom Einkommen und Ertrag,\n4.Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie\n5.Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.\n(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.\n(3) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.\n(4) Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 55","Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium","55",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 54","Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen","54",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 53","Übungen und Seminare","53",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 57","Schriftliche Arbeit im Hauptstudium","57",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 58","Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien","58",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 59","Gliederung, Ziel und Inhalte","59",[],false]