[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbapo_2022-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbapo_2022","Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-10-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbapo_2022\u002Fxml.zip",1278277,"§ 68","68","Ziel","Laufbahnprüfung","(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.\n(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\n(3) Die Prüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.","STBAPO_2022 - Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst - Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung - Laufbahnprüfung - § 68 Ziel\n\n(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist.\n(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.\n(3) Die Prüfung ist auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere der mündliche Teil der Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet. Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 67","Wiederholung","67",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 66","Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung","66",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 65","Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis","65",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 69","Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung","69",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 70","Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung","70",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 71","Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung","71",[],false]