[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbdv-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbdv","Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbdv\u002Fxml.zip",1278350,"§ 28","28","Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung","Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte","(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Noten werden nicht erteilt.\n(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.\n(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.","STBDV - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte - § 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung\n\n(1) Im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und die mündliche Prüfung die Zahl 4,15 nicht übersteigt. Der Vorsitzende eröffnet hierauf den Bewerbern, ob sie die Prüfung nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses bestanden haben; er handelt insoweit als Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Noten werden nicht erteilt.\n(2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, kann er eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung verlangen.\n(3) Für die Wiederholung bedarf es einer erneuten Zulassung.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Bewertung der mündlichen Prüfung","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Mündliche Prüfung","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25","Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung","25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Überdenken der Prüfungsbewertung","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 31","Niederschrift über die mündliche Prüfung","31",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 19.03.2012 – VII B 128\u002F11",null,"1. NV: Das Ergebnis der Steuerberaterprüfung kann nicht mit der Begründung, die Prüfungsakten seinen nicht paginiert, angefochten werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Manipulation der Akten bestehen.\n2. NV: Wird die Anfechtung mit angeblich unangemessenem Verhalten eines Prüfers während der mündlichen Prüfung begründet, muss dieses geeignet gewesen sein, sich verunsichernd und leistungsmindernd auf den Prüfling auszuwirken.","2012-03-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250311.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":51,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 12.04.2011 – VII R 5\u002F10","Behält die Prüfungsbehörde ein vom Prüfling angefertigtes Konzept für seinen mündlichen Vortrag und seine Mitschrift des Prüfungsablaufs ein und vernichtet diese vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung, kann der Prüfling Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung haben, sofern er glaubhaft macht, dass ihn die Vernichtung dieser Unterlagen in seinen Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Bewertung seiner Leistungen zu erlangen, wesentlich beeinträchtigt.","2011-04-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201110202.zip",false]