[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbdv-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbdv","Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbdv\u002Fxml.zip",1278352,"§ 30","30","Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung","Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte","(1) Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.\n(2) Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.\n(3) Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.","STBDV - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte - § 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung\n\n(1) Die mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Eine Erkrankung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.\n(2) Hat ein Bewerber aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der mündlichen Prüfung teilgenommen, so kann sie nachgeholt werden.\n(3) Versäumt ein Bewerber die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 29","Überdenken der Prüfungsbewertung","29",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 28","Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung","28",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 27","Bewertung der mündlichen Prüfung","27",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 31","Niederschrift über die mündliche Prüfung","31",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 32","Aufbewahrungspflichten","32",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 34","Bestellungsverfahren","34",[],false]