[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbdv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbdv","Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbdv\u002Fxml.zip",1278326,"§ 4","4","Antrag auf Zulassung zur Prüfung","Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte","(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.\n(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben 1.Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit,\n2.den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,\n3.ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat,\n4.welche Staatsangehörigkeit er besitzt.\n(3) Dem Antrag sind beizufügen 1.ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang,\n2.beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,\n3.beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit.\n(4) u. (5) (weggefallen)","STBDV - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte - § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung\n\n(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.\n(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben 1.Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit,\n2.den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,\n3.ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat,\n4.welche Staatsangehörigkeit er besitzt.\n(3) Dem Antrag sind beizufügen 1.ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang,\n2.beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,\n3.beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit.\n(4) u. (5) (weggefallen)",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2",null,"2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Zulassungsverfahren","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Sonstige Nachweise","5",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Zulassung zur Prüfung","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft","7",[45],{"title":46,"ecli":25,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BFH, Beschl. v. 27.10.2010 – VII B 7\u002F10","1. NV: Die zu § 39 Abs. 2 StBerG ergangene Anwendungsregelung in § 157a Abs. 1 Satz 3 StBerG enthält eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung. Betätigtes Vertrauen des Bürgers in den Forstbestand der Rechtslage wird zwar enttäuscht, einen ausnahmslosen oder nur grundsätzlichen Schutz gegen eine solche Enttäuschung gewährt das Rechtsstaatsprinzip jedoch nicht.\n2. NV: Aus der nach Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit sowie dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht die Gebührenfreiheit der Steuerberaterprüfung ableiten.\n3. NV: Beweisanträge, die durch keine greifbaren Anhaltspunkte gestützt werden (Beweisermittlung- oder Ausforschungsbeweisanträge), lösen keine Pflicht des FG zur Beweiserhebung aus.","2010-10-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201150039.zip","rechtsprechung",false]