[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbdv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbdv","Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-11-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbdv\u002Fxml.zip",1278330,"§ 8","8","Antrag auf Befreiung von der Prüfung","Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte","(1) § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38 des Steuerberatungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung Auskunft zu geben hat.\n(2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufügen 1.in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes die Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der er angehört oder angehört hat, über Art und Dauer seiner Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern;\n2.in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes eine Bescheinigunga)der letzten Dienstbehörde oder\nb)des Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt gewesen ist,\nüber Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.","STBDV - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte - § 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung\n\n(1) § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38 des Steuerberatungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung Auskunft zu geben hat.\n(2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufügen 1.in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes die Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der er angehört oder angehört hat, über Art und Dauer seiner Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern;\n2.in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes eine Bescheinigunga)der letzten Dienstbehörde oder\nb)des Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt gewesen ist,\nüber Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Zulassung zur Prüfung","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Sonstige Nachweise","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9",null,"9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse","11",[],false]