[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-100":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9761023,"§ 100","100","Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung","Die Gerichte","(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.\n(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Steuerberaterkammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.\n(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen, 1.wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;\n2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;\n3.wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.","STBERG - Steuerberaterordnung - Berufsgerichtsbarkeit - Die Gerichte - § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung\n\n(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen werden, der in den Vorstand der Steuerberaterkammer gewählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.\n(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Steuerberaterkammer angehören oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.\n(3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen, 1.wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;\n2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;\n3.wer in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 99","Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer","99",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 97","Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof","97",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 96","Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht","96",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 101","Enthebung vom Amt des Beisitzers","101",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 102","Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit","102",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 103","Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen","103",[],false]