[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-101":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9761024,"§ 101","101","Enthebung vom Amt des Beisitzers","Die Gerichte","(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, 1.wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;\n2.wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;\n3.wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.\n(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.\n(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.","STBERG - Steuerberaterordnung - Berufsgerichtsbarkeit - Die Gerichte - § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers\n\n(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde, im Falle des § 97 auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz seines Amtes als Beisitzer zu entheben, 1.wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;\n2.wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;\n3.wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.\n(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nicht mitwirken.\n(3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu hören.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 100","Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung","100",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 99","Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer","99",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 97","Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof","97",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 102","Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit","102",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 103","Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen","103",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 104","Entschädigung der ehrenamtlichen Richter","104",[],false]