[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-143":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9761071,"§ 143","143","Aufhebung des Verbots","Das Berufs- und Vertretungsverbot","(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.\n(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht.\n(3) Beantragt das Mitglied der Steuerberaterkammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.","STBERG - Steuerberaterordnung - Berufsgerichtsbarkeit - Verfahrensvorschriften - Das Berufs- und Vertretungsverbot - § 143 Aufhebung des Verbots\n\n(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.\n(2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 134 Abs. 3 zuständige Gericht.\n(3) Beantragt das Mitglied der Steuerberaterkammer, das Verbot aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt","Dritter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 142","Außerkrafttreten des Verbots","142",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 141","Beschwerde","141",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 140","Zuwiderhandlungen gegen das Verbot","140",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 144","Mitteilung des Verbots","144",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 145","Bestellung eines Vertreters","145",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 146","Gerichtskosten","146",[],false]