[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9760915,"§ 27","27","Aufsichtsbehörde","Aufsicht","(1) Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.\n(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.\n(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.","STBERG - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen - Lohnsteuerhilfevereine - Aufsicht - § 27 Aufsichtsbehörde\n\n(1) Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.\n(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.\n(3) Die Finanzbehörden teilen der zuständigen Aufsichtsbehörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die den Verdacht begründen, daß ein Lohnsteuerhilfeverein gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 26","Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine","26",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 25","Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung","25",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 24","Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11","24",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 28","Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde","28",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 29","Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen","29",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 30","Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine","30",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 24.02.2026 – VII R 18\u002F23","ECLI:DE:BFH:2026:B.240226.VIIR18.23.0","1. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes untersagt eine leistungsbezogene Ausgestaltung der Mitgliedsbeiträge nach Art einer Gebührenordnung.\n2. Die Beratungsleistungen sind allein über Mitgliedsbeiträge zu finanzieren; diese dürfen nicht als verdecktes Leistungsentgelt ausgestaltet sein.\n3. Werden in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins Grundeigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unbebauter und bebauter Grundstücke bei der Beitragsbemessung doppelt berücksichtigt, kann dies ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen.","2026-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610108.zip","rechtsprechung",false]