[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-3f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9760887,"§ 3f","3f","Untersagung des partiellen Zugangs","Befugnis","Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn 1.der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,\n2.die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,\n3.die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt,\n4.die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder\n5.die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.","STBERG - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen - Ausübung der Hilfe in Steuersachen - Befugnis - § 3f Untersagung des partiellen Zugangs\n\nDie zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn 1.der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,\n2.die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,\n3.die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt,\n4.die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder\n5.die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Erster Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 3e","Erlaubnis zum partiellen Zugang","3e",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 3d","Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag","3d",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 3c","Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen","3c",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 3g","Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen","3g",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 4","Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen","4",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 5","Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen","5",[],false]