[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":77},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9760937,"§ 43","43","Berufsbezeichnung","Bestellung","(1) Die Berufsbezeichnung lautet \"Steuerberater\" oder \"Steuerbevollmächtigter\". Frauen können die Berufsbezeichnung \"Steuerberaterin\" oder \"Steuerbevollmächtigte\" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.\n(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.\n(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.\n(4) Die Bezeichnung \"Steuerberater\", \"Steuerbevollmächtigter\" oder \"Steuerberatungsgesellschaft\" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften keine Anwendung.","STBERG - Steuerberaterordnung - Voraussetzungen für die Berufsausübung - Bestellung - § 43 Berufsbezeichnung\n\n(1) Die Berufsbezeichnung lautet \"Steuerberater\" oder \"Steuerbevollmächtigter\". Frauen können die Berufsbezeichnung \"Steuerberaterin\" oder \"Steuerbevollmächtigte\" wählen. Die Berufsangehörigen haben im beruflichen Verkehr die Berufsbezeichnung zu führen.\n(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.\n(3) Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind erlaubt.\n(4) Die Bezeichnung \"Steuerberater\", \"Steuerbevollmächtigter\" oder \"Steuerberatungsgesellschaft\" darf nur führen, wer nach diesem Gesetz dazu berechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu verwenden. 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Dezember 2006 kein weiterer Klärungsbedarf  .","2016-02-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650095.zip",{"title":63,"ecli":53,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 18.10.2012 – I ZR 137\u002F11","Steuerbüro\nErbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe \"Steuerbüro\" in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe \"Steuerbüro\" den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.","2012-10-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300412013.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":53,"date":70,"source_url":71,"source_type":56},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.06.2010 – 1 BvR 1198\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100609.1bvr119810","2010-06-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE388621001.zip",{"title":73,"ecli":53,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 23.02.2010 – VII R 24\u002F09","Die Bezeichnung \"Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)\" ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung unzulässig   .","2010-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201010104.zip",false]