[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9760939,"§ 45","45","Erlöschen der Bestellung","Bestellung","(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch 1.Tod,\n2.Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,\n3.rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,\n4.rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.\nDer Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.\n(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.","STBERG - Steuerberaterordnung - Voraussetzungen für die Berufsausübung - Bestellung - § 45 Erlöschen der Bestellung\n\n(1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch 1.Tod,\n2.Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,\n3.rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,\n4.rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a Abs. 1.\nDer Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.\n(2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 44","Bezeichnung \"Landwirtschaftliche Buchstelle\"","44",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 43","Berufsbezeichnung","43",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 42","Steuerbevollmächtigter","42",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 46","Rücknahme und Widerruf der Bestellung","46",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 47","Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung","47",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 48","Wiederbestellung","48",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Urt. v. 09.08.2011 – VII R 46\u002F10",null,"Über die Wiederbestellung eines Steuerberaters ist auch dann eine Rechts- und keine Ermessensentscheidung zu treffen, wenn der Steuerberater auf seine Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens verzichtet hatte.","2011-08-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201210097.zip","rechtsprechung",false]