[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9760941,"§ 47","47","Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung","Bestellung","(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung \"Steuerberater\" oder \"Steuerbevollmächtigter\" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.\n(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.\n(3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis 1.zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder\n2.widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden.","STBERG - Steuerberaterordnung - Voraussetzungen für die Berufsausübung - Bestellung - § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung\n\n(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung \"Steuerberater\" oder \"Steuerbevollmächtigter\" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.\n(2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.\n(3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis 1.zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder\n2.widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten das Erlöschen oder nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf der Bestellung nach sich ziehen würden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 46","Rücknahme und Widerruf der Bestellung","46",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 45","Erlöschen der Bestellung","45",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 44","Bezeichnung \"Landwirtschaftliche Buchstelle\"","44",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 48","Wiederbestellung","48",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 49","Berufsausübungsgesellschaften","49",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 50","Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe","50",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BFH, Beschl. v. 15.12.2015 – VII B 176\u002F14",null,"NV: Dass bereits die Beibehaltung der Bestellung als Wirtschaftsprüfer und die damit verbundenen Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers ausreicht, um die Fortführung des Titels \"Steuerberater\" gemäß § 47 Abs. 3 StBerG widerrufen zu können, steht nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass der Berufsangehörige für eine Fortführung des Titels gemäß § 47 Abs. 2 StBerG in keiner Weise mehr beruflich tätig sein darf und sich vollständig in sein Privatleben zurückgezogen haben muss.","2015-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650060.zip","rechtsprechung",false]