[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9760961,"§ 60","60","Eigenverantwortlichkeit","Rechte und Pflichten","(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus 1.selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,\n2.zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,\n3.Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.\n(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.","STBERG - Steuerberaterordnung - Rechte und Pflichten - § 60 Eigenverantwortlichkeit\n\n(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus 1.selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,\n2.zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,\n3.Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.\n(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 59","Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis","59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 58","Tätigkeit als Angestellter","58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 57a","Werbung","57a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 61","Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung","61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 62","Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen","62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 62a","Inanspruchnahme von Dienstleistungen","62a",[],false]