[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-86f":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":63},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9761007,"§ 86f","86f","Verordnungsermächtigung","Organisation des Berufs","Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln 1.der Steuerberaterplattform, insbesondere a)ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,\nb)ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,\nc)der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,\nd)der Verwendung der Nutzerkonten,\ne)der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und\nf)der Löschung von Nutzerkonten;\n2.der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere: a)ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,\nb)ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,\nc)ihrer Führung,\nd)der Zugangsberechtigung und der Nutzung,\ne)des Löschens von Nachrichten und\nf)ihrer Löschung.","STBERG - Steuerberaterordnung - Organisation des Berufs - § 86f Verordnungsermächtigung\n\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln 1.der Steuerberaterplattform, insbesondere a)ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,\nb)ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,\nc)der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,\nd)der Verwendung der Nutzerkonten,\ne)der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und\nf)der Löschung von Nutzerkonten;\n2.der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere: a)ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,\nb)ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,\nc)ihrer Führung,\nd)der Zugangsberechtigung und der Nutzung,\ne)des Löschens von Nachrichten und\nf)ihrer Löschung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Vierter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 86e","Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften","86e",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 86d","Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach","86d",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 86c","Steuerberaterplattform","86c",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 86g","Ersetzung der Schriftform","86g",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 87","Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer","87",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 87a","Wirtschaftsplan, Rechnungslegung","87a",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 22.10.2024 – VIII R 19\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.221024.VIIIR19.22.0","1. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.\n2. NV: Der Senat teilt nicht die im Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 - X B 68, 69\u002F23 (BFH\u002FNV 2024, 845, Rz 17 ff.) --in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung-- geäußerten Zweifel zu der Frage, ob zum 01.01.2023 ein auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteter sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bestand.\n3. NV: Die Wiedereinsetzung in die wegen Nichtnutzung des beSt versäumte Revisionsbegründungsfrist kommt in Betracht, wenn die zuständige Steuerberaterkammer über die Nutzungspflicht des beSt unzutreffend und unvollständig informiert und der Prozessbevollmächtigte darauf vertraut hat.","2024-10-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450193.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 17.04.2024 – X B 68, 69\u002F23, X B 68\u002F23, X B 69\u002F23","ECLI:DE:BFH:2024:B.170424.XB68.23.0","1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten.\n2. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen.\n3. Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt unter anderem voraus, dass die entsprechende formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits in Geltung gestanden hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023 - 2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2023, 1423, Rz 16). Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.1972 - 2 BvF 1\u002F71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).\n4. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung, die Grundlage für die Erstregistrierung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ist, wirksam geworden ist. Sie wurde am 25.11.2022 erlassen (BGBl I 2022, 2105 vom 30.11.2022); ihre Ermächtigungsgrundlage (§ 86f des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) war aber erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden (§ 157e StBerG).","2024-04-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202410087.zip",false]