[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-92":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9761017,"§ 92","92","Anderweitige Ahndung","Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen","Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn 1.durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder\n2.das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.\nSatz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.","STBERG - Steuerberaterordnung - Berufsgerichtsbarkeit - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen - § 92 Anderweitige Ahndung\n\nVon einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn 1.durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder\n2.das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.\nSatz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Fünfter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 91","Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme","91",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 90","Berufsgerichtliche Maßnahmen","90",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 89b","Rechtsnachfolger","89b",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 93","Verjährung von Pflichtverletzungen","93",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 95","Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht","95",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 96","Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht","96",[],false]