[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stberg-anlage-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stberg","Steuerberatungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-08-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstberg\u002Fxml.zip",9894712,"Anlage 2","anlage-2","(zu § 146 Satz 1)","Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3434 u. 3435; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)Gliederung\nAbschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\nUnterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\nAbschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1 Berufung\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Revision\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nNr.\tGebührentatbestand\tGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112\nVorbemerkung:\n(1)Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.\n(2)Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer damit zu belasten.\n(3)Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\n110\tVerfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1.einer Warnung,\n2.eines Verweises,\n3.einer Geldbuße,\n4.eines befristeten Berufsverbots\n240,00 EUR\n112\tVerfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen\t480,00 EUR\nUnterabschnitt 2\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\n120\tVerfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen\t160,00 EUR\nAbschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufung\n210\tBerufungsverfahren mit Urteil\t1,5\n211\tErledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil\t0,5\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n220\tVerfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichenVerfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen\t50,00 EUR\nVon dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.\nAbschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nRevision\n310\tRevisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO\t2,0\n311\tErledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 153 StBerG i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO\t1,0\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n320\tVerfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen\t1,0\n321\tVerfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen\t50,00 EUR\nVon dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n400\tVerfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen\t50,00 EUR","STBERG - Schlussvorschriften - Anlage 2 (zu § 146 Satz 1)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3434 u. 3435; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)Gliederung\nAbschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\nUnterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\nAbschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1 Berufung\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1 Revision\nUnterabschnitt 2 Beschwerde\nAbschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nNr.\tGebührentatbestand\tGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 110 bis 112\nVorbemerkung:\n(1)Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.\n(2)Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Steuerberaterkammer damit zu belasten.\n(3)Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.\nAbschnitt 1\nVerfahren vor dem Landgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufsgerichtliches Verfahren erster Instanz\n110\tVerfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 1.einer Warnung,\n2.eines Verweises,\n3.einer Geldbuße,\n4.eines befristeten Berufsverbots\n240,00 EUR\n112\tVerfahren mit Urteil bei Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen\t480,00 EUR\nUnterabschnitt 2\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge\n120\tVerfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 82 Abs. 1 StBerG:Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen\t160,00 EUR\nAbschnitt 2\nVerfahren vor dem Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 1\nBerufung\n210\tBerufungsverfahren mit Urteil\t1,5\n211\tErledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil\t0,5\nDie Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n220\tVerfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichenVerfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen\t50,00 EUR\nVon dem Mitglied der Steuerberaterkammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.\nAbschnitt 3\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof\nUnterabschnitt 1\nRevision\n310\tRevisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 153 StBerG i. 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