[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbgebv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbgebv","Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbgebv\u002Fxml.zip",1278638,"§ 24","24","Steuererklärungen","Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten","(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1.\tder Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;\n2.\tder Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte\t1\u002F10 bis 5\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;\n3.\tder Körperschaftsteuererklärung\t2\u002F10 bis 8\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen;\n4.\tder Mindeststeuererklärungeiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);Gegenstandswert ist 1 Prozent des Mindeststeuer-Gewinns oder des Mindeststeuer-Verlusts im Sinne des § 15 des Mindeststeuergesetzes, jedoch mindestens 16 000 Euro;\t1\u002F10 bis 8\u002F10\n5.\tder Erklärung zur Gewerbesteuer\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro;\n6.\tder Gewerbesteuerzerlegungserklärung\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro;\n7.\tder Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;\n8.\tder Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen\t1\u002F10 bis 8\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro;\n9.\n(weggefallen)\n10.\tder Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften\t1\u002F20 bis 18\u002F20\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;\n11.\tder Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a,\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;\t1\u002F20 bis 18\u002F20\n11a.\tder Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;\t1\u002F20 bis 9\u002F20\n12.\tder Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\t2\u002F10 bis 10\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro;\n13.\tder Schenkungsteuererklärung\t2\u002F10 bis 10\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro;\n14.\tder Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen\t1\u002F20 bis 6\u002F20\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro;\n15.\tder Lohnsteuer-Anmeldung\t1\u002F20 bis 6\u002F20\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro;\n16.\tvon Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden,\t1\u002F10 bis 3\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro;\n17.\tvon Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden,\t1\u002F10 bis 3\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro;\n18.\tvon Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist,\t1\u002F10 bis 3\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;\n19.\tvon Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage;\n20.\tvon Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;\n21.\tvon Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro;\n22.\tvon Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro;\n23.\tvon Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2\u002F10 bis 10\u002F10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld;\n24.\n(weggefallen)\n25.\tder Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro;\n26.\tsonstiger Steuererklärungen\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro.\t1\u002F10 bis 6\u002F10\n(2) Entsteht im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 zusätzlich eine Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts derselben Unternehmensgruppe, ist die Gebühr für die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts bis zur Hälfte der Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung auf die Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung anzurechnen.\n(3) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.\n(4) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1\u002F20 bis 4\u002F20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.\n(5) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr für 1.die Anfertigung einer Mitteilung nach § 138 Absatz 2 der Abgabenordnung,\n2.Arbeiten zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a des Einkommensteuergesetzes,\n3.die Berechnung des Begünstigungsgewinns im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne),\n4.einen sonstigen Antrag und eine sonstige Meldung nach dem Einkommensteuergesetz,\n5.die Anfertigung eines Mindeststeuer-Berichts nach den §§ 75 und 76 des Mindeststeuergesetzes,\n6.die Überwachung und Meldung der Lohnsumme im Sinne des § 13a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie der Behaltensfrist im Sinne des § 13a Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,\n7.eine Anzeige nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes,\n8.eine Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung.","STBGEBV - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten - § 24 Steuererklärungen [1\u002F3]\n\n(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung 1.\tder Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;\n2.\tder Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte\t1\u002F10 bis 5\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro;\n3.\tder Körperschaftsteuererklärung\t2\u002F10 bis 8\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen;\n4.\tder Mindeststeuererklärungeiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1);Gegenstandswert ist 1 Prozent des Mindeststeuer-Gewinns oder des Mindeststeuer-Verlusts im Sinne des § 15 des Mindeststeuergesetzes, jedoch mindestens 16 000 Euro;\t1\u002F10 bis 8\u002F10\n5.\tder Erklärung zur Gewerbesteuer\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro;\n6.\tder Gewerbesteuerzerlegungserklärung\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro;\n7.\tder Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen\t1\u002F10 bis 6\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;\n8.\tder Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen\t1\u002F10 bis 8\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro;\n9.\n(weggefallen)\n10.\tder Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften\t1\u002F20 bis 18\u002F20\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro;\n11.\tder Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a,\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro;\t1\u002F20 bis 18\u002F20\n11a.\tder Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro;\t1\u002F20 bis 9\u002F20\n12.\tder Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\t2\u002F10 bis 10\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro;\n13.\tder Schenkungsteuererklärung\t2\u002F10 bis 10\u002F10\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro;\n14.\tder Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen\t1\u002F20 bis 6\u002F20\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro;\n15.\tder Lohnsteuer-Anmeldung\t1\u002F20 bis 6\u002F20\neiner vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro;",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Sonstige Einzeltätigkeiten","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Rat, Auskunft, Erstberatung","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten","27",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 28.05.2015 – VIII B 40\u002F14",null,"1. NV: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 der Steuerberatergebührenordnung - heute Steuerberatervergütungsverordnung), nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden können .\n2. NV: Dies gilt auch nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3682, BStBl I 2006, 79)  .","2015-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550324.zip","rechtsprechung",false]