[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-stbgebv-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"stbgebv","Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fstbgebv\u002Fxml.zip",1278651,"§ 35","35","Abschlußarbeiten","Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten","(1) Die Gebühr beträgt für 1.a)\tdie Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)\t10\u002F10 bis 40\u002F10\nb)\tdie Erstellung eines Anhangs\t2\u002F10 bis 12\u002F10\nc)\t(weggefallen)\n2.\tdie Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)\t10\u002F10 bis 40\u002F10\n3.a)\tdie Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis\t2\u002F10 bis 10\u002F10\nb)\tdie Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz\t5\u002F10 bis 12\u002F10\n4.\tdie Aufstellung einer Eröffnungsbilanz\t5\u002F10 bis 12\u002F10\n5.\tdie Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz\t5\u002F10 bis 20\u002F10\n6.\tden schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5\t2\u002F10 bis 12\u002F10\n7.a)\tdie beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)\t2\u002F10 bis 10\u002F10\nb)\tdie beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs\t2\u002F10 bis 4\u002F10\nc)\tdie beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts\t2\u002F10 bis 4\u002F10\n8.\t(weggefallen)\neiner vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).\n(2) Gegenstandswert ist 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;\n3.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.\nDie berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3 000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3 000 Euro ist.\n(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.","STBGEBV - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten - § 35 Abschlußarbeiten\n\n(1) Die Gebühr beträgt für 1.a)\tdie Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)\t10\u002F10 bis 40\u002F10\nb)\tdie Erstellung eines Anhangs\t2\u002F10 bis 12\u002F10\nc)\t(weggefallen)\n2.\tdie Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)\t10\u002F10 bis 40\u002F10\n3.a)\tdie Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis\t2\u002F10 bis 10\u002F10\nb)\tdie Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz\t5\u002F10 bis 12\u002F10\n4.\tdie Aufstellung einer Eröffnungsbilanz\t5\u002F10 bis 12\u002F10\n5.\tdie Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz\t5\u002F10 bis 20\u002F10\n6.\tden schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5\t2\u002F10 bis 12\u002F10\n7.a)\tdie beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)\t2\u002F10 bis 10\u002F10\nb)\tdie beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs\t2\u002F10 bis 4\u002F10\nc)\tdie beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts\t2\u002F10 bis 4\u002F10\n8.\t(weggefallen)\neiner vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).\n(2) Gegenstandswert ist 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;\n2.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;\n3.in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Gegenstandswert, der für die dem Erläuterungsbericht zugrunde liegenden Abschlußarbeiten maßgeblich ist.\nDie berichtigte Bilanzsumme ergibt sich aus der Summe der Posten der Aktivseite der Bilanz zuzüglich Privatentnahmen und offener Ausschüttungen, abzüglich Privateinlagen, Kapitalerhöhungen durch Einlagen und Wertberichtigungen. Die betriebliche Jahresleistung umfaßt Umsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, Veränderungen des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen sowie außerordentliche Erträge. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist dieser der Berechnung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Betrieblicher Jahresaufwand ist die Summe der Betriebsausgaben einschließlich der Abschreibungen. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts ist eine negative berichtigte Bilanzsumme als positiver Wert anzusetzen. Übersteigen die betriebliche Jahresleistung oder der höhere betriebliche Jahresaufwand das 5fache der berichtigten Bilanzsumme, so bleibt der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Gegenstandswerts außer Ansatz. Der Gegenstandswert besteht nur aus der berichtigten Bilanzsumme, wenn die betriebliche Jahresleistung geringer als 3 000 Euro ist. Der Gegenstandswert besteht nur aus der betrieblichen Jahresleistung, wenn die berichtigte Bilanzsumme geringer als 3 000 Euro ist.\n(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.",{"abschnitt":21},"Fünfter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Lohnbuchführung","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Buchführung","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Einrichtung einer Buchführung","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Steuerliches Revisionswesen","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Erteilung von Bescheinigungen","38",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 28.05.2015 – VIII B 40\u002F14",null,"1. NV: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 der Steuerberatergebührenordnung - heute Steuerberatervergütungsverordnung), nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden können .\n2. NV: Dies gilt auch nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3682, BStBl I 2006, 79)  .","2015-05-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550324.zip","rechtsprechung",false]